Terms & Conditions
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ALLGEMEINE VERKAUFS- UND LIEFERBEDINGUNGEN von PETROL INDUSTRIES B.V.
mit Geschäftssitz und Geschäftsstelle in Tilburg,
hinterlegt am 4 April 2016 bei der Handelskammer unter der Nummer 18068920.
ARTIKEL 1: GÜLTIGKEIT DER ALLGEMEINEN GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
- Die vorliegenden Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für alle Angebote von Petrol Industries
B.V. (nachfolgend „Petrol Industries” genannt) sowie für Zustandekommen, Inhalt und Einhaltung aller zwischen Petrol Industries und der Vertragspartei (nachfolgend genannt: „die Gegenpartei") geschlossenen Verträge. Dazu gehören auf jeden Fall die Entwicklung, die Herstellung und der Handel mit Bekleidung der Marke Petrol Industries sowie Gürtel, Schuhe, Taschen und Accessoires der gleichen Marke Petrol Industries, nachfolgend die Produkte genannt. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen wurden von Petrol Industries auf ihrer Business-to-Business-Website unter b2b.petrolindustries.com eingestellt.
- In diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen gilt als „die Gegenpartei”: die (juristische) Person oder Betriebsform, die mit Petrol Industries einen Vertrag unter Hinweis auf diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen abgeschlossen hat bzw. abschließen möchte.
- Abweichungen von den vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Teilen davon gelten ausschließlich nach schriftlicher, zwischen beiden Parteien unterzeichneter Vereinbarung.
- Bei einer Gegenpartei, die bereits zu einem früheren Zeitpunkt Verträge mit Petrol Industries abgeschlossen hat, wird davon ausgegangen, dass diese der Gültigkeit der vorliegenden Bedingungen für spätere Verträge stillschweigend zustimmt.
- Wird von Petrol Industries eine nicht-niederländischsprachige Version der vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen genutzt und gibt es Differenzen zwischen der niederländischsprachigen Fassung und der nicht-niederländischsprachigen Fassung, ist ausschließlich die niederländischsprachige Fassung verbindlich.
- Geschäftsbedingungen der Gegenpartei als Käufer gelten ausschließlich dann, wenn ausdrücklich und schriftlich vereinbart worden ist, dass diese unter Ausschluss der vorliegenden Bedingungen für den Vertrag zwischen den Parteien Gültigkeit besitzen.
- Wurde von einem Gericht festgestellt, dass eine oder mehrere Bestimmungen der vorliegenden Bedingungen unangemessen erschwerend ist/sind, ist die entsprechende Bestimmung mit Blick auf die übrigen Bestimmungen des vorliegenden Vertrages in einer Weise auszulegen, dass die Bestimmung angemessenerweise von Petrol Industries gegenüber der Gegenpartei geltend gemacht werden kann. Der Umstand, dass das Gericht festgestellt hat, dass eine oder mehrere Bestimmungen des vorliegenden Vertrages unangemessen erschwerend sind, lässt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
- Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen können angepasst werden. Die aktuellsten (angepassten) Bedingungen, die auf der B2B-Website von Petrol Industries aufgeführt sind, besitzen für Petrol Industries und die Gegenpartei Gültigkeit.
ARTIKEL 2: ANGEBOT UND ANNAHME
- Alle von Petrol Industries vorgelegten Angebote bezüglich der Produkte, in welcher Form auch immer, sind unverbindlich und können von ihr innerhalb von sieben (7) Werktagen nach Bekanntgabe seitens Petrol Industries bezüglich der Annahme des Angebots widerrufen, zurückgezogen oder geändert werden, vorbehaltlich ausdrücklich anders lautender Angaben.
- So genannte Vorverkaufsbestellungen (Vorbestellungen), bei denen die Gegenpartei anhand von Mustern (Samples) Produkte bei Petrol Industries bestellt, können von Petrol Industries jederzeit widerrufen, zurückgezogen oder geändert werden. Dies hängt unter anderem von der Gesamtanzahl von Bestellungen dieser Produkte von Kunden von Petrol Industries ab, und zwar bis zu dem Zeitpunkt, an dem die Bestellung von Petrol Industries gegenüber der Gegenpartei bestätigt worden ist.
- Ein von Petrol Industries vorgelegtes Angebot gilt für die Dauer von 15 Tagen nach dessen Datierung durch Petrol Industries, es sei denn, bei dem Angebot ist ein anderer Gültigkeitszeitraum angegeben oder der Gültigkeitszeitraum wurde vor dessen Ablauf von Petrol Industries schriftlich verlängert.
- Wurde von Petrol Industries ein Angebot unterbreitet, kommt ein Vertrag zwischen ihr und der Gegenpartei erst durch die bedingungslose Annahme des Angebots von Petrol Industries seitens der Gegenpartei oder durch die Durchführung einer Bestellung der Gegenpartei durch Petrol Industries zustande. Ausschließlich das Angebot von Petrol Industries bzw. die Rechnung von Petrol Industries über die Durchführung des Auftrags gelten als korrekte Wiedergabe des Vertragsinhaltes.
- Wurde von Petrol Industries kein Angebot vorgelegt, kommt ein Vertrag erst bei schriftlicher Annahme oder Ausführung des Vertrags der Gegenpartei durch Petrol Industries zustande. Ausschließlich die schriftliche Annahme des Angebotes durch Petrol Industries bzw. die Rechnung von Petrol Industries für die Durchführung des Auftrags gelten als korrekte Wiedergabe des Vertragsinhaltes.
- In einem Angebot enthaltene Auslassungen, im Rahmen eines Angebotes von Petrol Industries gelieferte Produkte und nicht ausschließlich an die Gegenpartei gerichtete - allgemeine - Informationen sind für Petrol Industries nicht bindend.
- Setzt sich ein Angebot aus verschiedenen Beträgen zusammen, ist Petrol Industries nicht verpflichtet, einen Teil des Angebotes zu einem entsprechenden Teil des im Angebot genannten Preises durchzuführen.
- Die Übermittlung von Angeboten und/oder (anderen) Unterlagen verpflichtet Petrol Industries nicht zur Annahme eines Auftrags. Die Nichtannahme eines Auftrags wird der Gegenpartei von Petrol Industries schnellstmöglich, auf jeden Fall jedoch innerhalb von 7 Werktagen mitgeteilt.
- Änderungen und/oder Ergänzungen des Vertrages gelten erst nach eindeutiger schriftlicher Annahme dieser Änderungen und/oder Ergänzungen durch Petrol Industries und die Gegenpartei.
- Werden die Produkte von der Gegenpartei bearbeitet oder in anderer Form genutzt, gilt dieser Vorgang oder gelten diese Vorgänge als Annahme des Angebots von Petrol Industries und ist damit der Vertrag zwischen Petrol Industries und der Gegenpartei zustande gekommen.
ARTIKEL 3: (AUSFÜHRUNG) VERTRAG
- Petrol Industries führt den Vertrag so gut wie möglich aus. Petrol Industries trägt dafür Sorge, dass ihre Produkte den zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen, den vorgeschriebenen Normen und Qualifikationen entsprechen, die hinsichtlich einer normalen Verwendung (im Rechtsverkehr) gestellt werden dürfen. Die Produkte werden von Petrol Industries selbst stichprobenweise auf äußerliche Merkmale kontrolliert. Petrol Industries hat allen Herstellern, mit denen sie geschäftlich zusammenarbeitet und die im Rahmen des von ihr zu verkaufenden Produktes eingesetzt werden, Anweisungen erteilt.
- Dennoch muss es der Gegenpartei klar sein - und diese bestätigt und erklärt, dass sie darüber informiert ist - , dass es sich um den Kauf/Verkauf und die Lieferung von Produkten handelt, die in geringem Umfang Abweichungen im Hinblick auf Farbe, Verarbeitung, Maße (Maßführung), Bearbeitung etc. gegenüber (früher) von der Gegenpartei vorgelegten/alten Mustern und Produkten früherer Lieferungen aufweisen können, auf deren Grundlage die Gegenpartei den Vertrag mit Petrol Industries abgeschlossen hat. Die Gegenpartei akzeptiert diese möglichen geringfügigen Abweichungen und hat nicht das Recht, den mit Petrol Industries
geschlossenen Vertrag aus diesem Grund zu stornieren und/oder (ganz oder teilweise) aufzulösen und/oder zu kündigen und/oder in anderer Form zu beenden.
- Die Gegenpartei ist gehalten, die (von Petrol Industries bezogenen) Produkte in einer Form zu lagern und Dritten zu liefern, dass diese im Hinblick auf die in vorliegendem Artikel genannten Eigenschaften keine Gefahr für Dritte darstellen.
- Petrol Industries hat das Recht, wenn sie dies hinsichtlich einer ordnungsgemäßen Erfüllung des Vertrages als wünschenswert oder notwendig erachtet, und nach Rücksprache mit der Gegenpartei, für die Ausführung des Auftrags (Lieferung der Produkte) Drittparteien hinzuzuziehen.
- Für den Transport der Produkte nutzt Petrol Industries die Dienste Dritter.
- Muster und/oder Abbildungen von Petrol Industries auf Websites, in Broschüren, Katalogen, Anzeigen u.ä. vermitteln lediglich einen Eindruck und/oder eine Vorstellung des Produktes, aus denen die Gegenpartei keine Rechte ableiten kann.
9. Es ist der Gegenpartei untersagt, ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Verkäufern von Petrol Industries die von Petrol Industries gelieferten Produkte, die dem Verkäufer von Petrol Industries im Rahmen der gelieferten Produkte zur Verfügung gestellten Sachen auf eigene Initiative an anderen Orten im Niederlassungsland oder außerhalb außer in einem eigenen Geschäft/eigenen Geschäften zu verkaufen, von wo aus die Sachen bestellt worden und wohin die Sachen anschließend geliefert worden sind.
ARTIKEL 4: LIEFERUNG UND WEITERLIEFERUNG
- Vorbehaltlich anders lautender, schriftlich getroffener Vereinbarungen und unvermindert in vorliegendem Vertrag an anderer Stelle aufgeführter Vereinbarungen werden die Produkte innerhalb der Niederlande „ab Fabrik” (Tilburg) und bei internationalem Transport der Produkte frachtfrei geliefert, in Übereinstimmung mit den Incoterms 2010 (oder einer späteren Version). Das Risiko für die von Petrol Industries zu liefernden Produkte geht auch zu dem Zeitpunkt, an dem die Gegenpartei mit der Abnahme der Produkte in Verzug gerät, auf die Gegenpartei über. Die Gegenpartei trägt das Risiko für den Transport der Produkte entsprechend den diesbezüglichen Bestimmungen der Incoterms.
- Petrol Industries ist nicht für die Lagerung der Produkte zuständig. Eine eventuelle Lagerung erfolgt auf jeden Fall auf Rechnung und Risiko der Gegenpartei, vorbehaltlich einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung. Transport oder Beförderdung der gelieferten Produkte auf dem Betriebsgelände bzw. innerhalb des Betriebsgebäudes der Gegenpartei fallen nicht unter die Lieferung und gehen auf Rechnung und Risiko der Gegenpartei.
- Alle Kosten, die auf Umstände zurückzuführen sind, die Petrol Industries beim Zustandekommen des Vertrages vernünftigerweise nicht zu berücksichtigen hatte, gehen zu Lasten der Gegenpartei.
- Petrol Industries ist zu einer Teillieferung der Produkte berechtigt. Wenn Petrol Industries diese Option nutzt, hat sie das Recht, jede Teillieferung gesondert in Rechnung zu stellen.
- Der Transport der von Petrol Industries der Gegenpartei zu liefernden Produkte geht auf Rechnung und Risiko der Gegenpartei, vorbehaltlich zwischen der Gegenpartei und Petrol Industries getroffener, anders lautender Vereinbarungen.
- Es ist der Gegenpartei untersagt, die ihr von Petrol Industries gelieferten Produkte an Dritte weiterzuliefern, insofern sich dieser Weiterverkauf nicht auf Verbraucher und/oder Privatpersonen im eigenen faktischen Geschäft der Gegenpartei bezieht. Ein Weiterverkauf im Rahmen von unter anderem, jedoch nicht ausschließlich darauf beschränkt, Straßenmärkten, Basaren und Märkten ist nicht erlaubt.
- Es ist der Gegenpartei untersagt, die ihr von Petrol Industries gelieferten Produkte ohne die vorherige schriftliche Zustimmung (per Brief, Telefax oder E-Mail) von Petrol Industries an andere Dritte als Privatpersonen weiterzuliefern.
ARTIKEL 5: LIEFERZEITEN
- Die von Petrol Industries gegenüber der Gegenpartei angegebenen Lieferzeiten werden nach bestem Wissen auf der Grundlage der Petrol Industries beim Zustandekommen des Vertrages bekannten Fakten festgelegt, bilden keinen wesentlichen Bestandteil des Vertrages und werden von Petrol Industries so weit wie möglich eingehalten. Petrol Industries ist durch die alleinige Überschreitung einer Lieferfrist nicht in Verzug, und die Gegenpartei kann ausschließlich aus einer Überschreitung einer von Petrol Industries angegebenen Lieferfrist nicht das Recht zur vollständigen oder teilweisen Auflösung des Vertrages ableiten. Lieferfristen gelten nicht, wenn diese nach dem Zustandekommen des Vertrages aufgrund von Umständen nicht eingehalten werden können, die sich dem Einfluss von Petrol Industries entziehen. Darunter fällt die nicht oder nicht fristgerechte Bereitstellung von Informationen durch die Gegenpartei.
- Petrol Industries kann nicht für Verzögerungen verantwortlich gemacht werden, die beim Transport (sowohl auf dem See- als auch Landwege) und der Produktion der Produkte auftreten.
- Wenn die Gegenpartei die von Petrol Industries benötigten Informationen und/oder Materialien und/oder Konstruktionen und/oder Einrichtungen und/oder Verpflichtungen laut vorliegendem Vertrag nicht fristgerecht oder fehlerhaft, unzureichend bzw. ungeeignet an Petrol Industries übermittelt bzw. erfüllt, kann sich dies auf Datum, Beginn und/oder Dauer der Lieferung der Produkte auswirken. Die damit einhergehenden Kosten gehen auf Rechnung und Risiko der Gegenpartei. Hierdurch verursachte zusätzliche Kosten sind von der Gegenpartei zu erstatten. Die Gegenpartei ist gehalten, Petrol Industries über alle Geschehnisse und Umstände zu informieren, die im Rahmen einer ordnungsgemäßen Lieferung der Produkte von Bedeutung sein können. Dies gilt außerdem für Geschehnisse und Umstände, die erst nach dem Zustandekommen des Vertrages offensichtlich werden.
- Die Gegenpartei ist gehalten, die von ihr gekauften und ihr zu liefernden Produkte innerhalb der vereinbarten Fristen abzunehmen. Wenn bezüglich der zu liefernden Produkte keine Fristen vereinbart worden sind, ist die Gegenpartei verpflichtet, die Waren auf erste Aufforderung von Petrol Industries abzunehmen. Bei Verstoß gegen diese Verpflichtung(en) ist die Gegenpartei unverzüglich in Verzug.
- Die Lieferzeit verlängert sich um den Zeitraum, in dem Petrol Industries aufgrund höherer Gewalt an der Erfüllung ihrer Verpflichtungen gehindert ist, unter Berücksichtigung der in Art. 15 genannten Bestimmungen.
ARTIKEL 6: PREIS UND PREISERHÖHUNG
- Die von Petrol Industries angegebenen Preise verstehen sich ausschl. MwSt., sonstiger staatlich erhobener Abgaben und anderer gegenüber Dritten zu zahlender Gebühren und ausschließlich Kosten für Import, Export, Transport, Lagerung und Versicherung, Fahrt- und Aufenthaltskosten, vorbehaltlich anders lautender schriftlicher Angaben. Die Preise beinhalten Kosten für Verpackungen und Versand der Produkte, vorbehaltlich anders lautender schriftlicher Angaben.
- Die Preise für die Produkte lauten in Euro oder, falls schriftlich angegeben, in einer anderen ausländischen Währung; eventuelle Kursänderungen werden umgelegt.
- Die Gegenpartei ist verpflichtet, Petrol Industries ihre Umsatzsteuer-Identifikationsnummer mitzuteilen.
- Wenn Petrol Industries mit der Gegenpartei einen bestimmten Preis vereinbart oder vereinbart hat, ist sie dennoch berechtigt, diesen Preis beispielsweise bei Auftreten eines in Abs. 5 dieses Artikels genannten Umstandes anzuheben. Eine Anpassung der vereinbarten Preise und Tarife wirkt sich nicht auf den Vertrag aus. Beläuft sich die Preiserhöhung auf mehr als 10 %, hat die Gegenpartei das Recht, den Vertrag mittels einer schriftlichen (außergerichtlichen) Erklärung aufzulösen. Diese Auflösung hat unverzüglich nach Kenntnisnahme der Preiserhöhung durch die Gegenpartei stattzufinden.
- Sollten Maßnahmen der Europäischen Union und/oder staatliche Maßnahmen wie Senkungen der Exportrückerstattungen, Anhebung von Abgaben, Zöllen, Tarifen und ähnlichem und Maßnahmen, die sich auf
die Zusammenstellung der Lieferung der Produkte beziehen, eine Anhebung des vereinbarten Preises nach sich ziehen, ist die Gegenpartei in jedem Falle gehalten, Petrol Industries den höheren Preis zu zahlen.
- Petrol Industries ist berechtigt, die Gegenpartei einer Kreditprüfung zu unterziehen, bevor sie die von der Gegenpartei bestellten Produkte (aus) liefert. Ist die Gegenpartei ein Neukunde von Petrol Industries bzw. ein existierender Kunde, der 1) zu einem bedeutend höheren Betrag als in der Vergangenheit und/oder als dies üblich, Produkte bei Petrol Industries bestellt und/oder 2) ein verändertes (negatives) Zahlungsverhalten an den Tag legt bzw. der Kreditversicherer von Petrol Industries die Deckungsgarantie bezüglich einer Gegenpartei von Petrol Industries senkt, hat Petrol Industries das Recht, die Lieferung der Produkte so lange aufzuschieben, bis die Gegenpartei nach Zufriedenheit von Petrol Industries zusätzliche Sicherheiten für die Zahlung der Produkte geleistet hat. Sollte die Gegenpartei dies verweigern, hat Petrol Industries das Recht, den Vertrag mit der Gegenpartei ganz oder teilweise aufzulösen.
- Die Gegenpartei trägt das Wechselkursrisiko, und zwar in der Hinsicht, dass der Preis bei einer Abwertung des Euro-Kurses gegenüber dem US-Dollar um mehr als 5 % vom Zeitpunkt der Bestellung bis zur Lieferung der Waren entsprechend angehoben wird.
- Die Preise von Petrol Industries sind empfohlene Verkaufspreise, die von Land zu Land unterschiedlich sind, je nach Transport- und Vertriebskosten. Es ist der Gegenpartei untersagt, ohne schriftliche Zustimmung von Petrol Industries auf eigene Initiative Angebotsaktionen und/oder Preissenkungen gegenüber den empfohlenen Verkaufspreisen durchzuführen.
ARTIKEL 7: STORNIERUNG UND ÄNDERUNG
- Petrol Industries behält sich das Recht vor, geringfügige Anpassungen am Vertrag (wie im Angebot angegeben) vorzunehmen, ohne diesbezüglich eine Schadenersatzpflicht zu übernehmen und/oder ohne dass die Gegenpartei das Recht hat, den Vertrag zu stornieren oder aufzulösen (auflösen zu lassen). Dies ist beispielsweise der Fall, wenn sich herausstellt, dass der Auftrag technisch nicht machbar ist und/oder wenn ein wie in Art. 3 Abs. 2 dieser Bedingungen genannter Umstand auftritt.
- Die Gegenpartei hat ausschließlich das Recht zur Stornierung oder Auflösung des vorliegenden Vertrages, wenn dies schriftlich vereinbart worden ist oder wenn die Gegenpartei dies aus geltenden zwingend rechtlichen Bestimmungen ableitet. Wenn die Gegenpartei den Vertrag (rechtsgültig) storniert oder auflöst, ist sie verpflichtet, im Rahmen des Vertrages gelieferte Produkte und Rechte gleichzeitig zurückzugeben, die Ausübung der ihr laut Vertrag erteilten Rechte gleichzeitig zu beenden und Petrol Industries die ihr im Zusammenhang mit dem Angebot und dem Zustandekommen und der Ausübung des Vertrages entstandenen Kosten zu vergüten.
- Sollte eine Änderung oder Ergänzung der vereinbarten Tätigkeiten und/oder Lieferungen zu Mehrarbeiten und Zusatzlieferungen seitens Petrol Industries führen, werden diese der Gegenpartei immer anhand der dann gültigen Preise in Rechnung gestellt. Sollte eine Änderung oder Ergänzung der vereinbarten Tätigkeiten und/oder Lieferungen zu Minderarbeiten oder Minderlieferungen führen, kann dies eine Reduzierung des Kaufpreises zur Folge haben. Petrol Industries behält sich jedoch das Recht vor, der Gegenpartei die ihr bereits entstandenen Kosten, die nicht in anderer Weise wirtschaftlich zu nutzenden Arbeitsstunden des Personals und Geräte sowie Gewinneinbußen in Rechnung zu stellen.
- Wenn die Gegenpartei einen Vertrag nach dessen Zustandekommen stornieren möchte, wird ein Betrag von 10 % des Auftragspreises (einschließlich Mehrwertsteuer) als Stornierungskosten in Rechnung gestellt, unvermindert des Rechtes von Petrol Industries, die darüber hinaus gehenden Schäden bei der Gegenpartei geltend zu machen, unter anderem Gewinneinbußen.
ARTIKEL 8: BEENDIGUNG
- Unvermindert der in den übrigen Artikeln der vorliegenden Bedingungen genannten Bestimmungen gilt die Gegenpartei von Rechts wegen in Verzug, wenn sie einer beliebigen, sich aus dem Vertrag ableitenden Verpflichtung nicht, nicht ordnungsgemäß oder nicht fristgerecht nachkommt, sowie im Falle von Insolvenz, gerichtlichem Zahlungsaufschub, Liquidation oder bei einer teilweisen oder vollständigen Pfändung von Eigentum der Gegenpartei bzw. der gelieferten Produkte, die die Gegenpartei für Petrol Industries aufbewahrt, sofern diese Pfändung nicht innerhalb absehbarer Zeit aufgehoben wird. Die Gegenpartei ist verpflichtet, Petrol Industries unverzüglich über das Eintreten eines in diesem Artikel genannten Falles zu unterrichten. Petrol Industries hat in diesem Fall das Recht, die Ausführung des Vertrages ohne weitere Inverzugsetzung und ohne Gerichtsentscheidung aufzuschieben oder den Vertrag ganz oder teilweise aufzulösen, nach Ermessen von Petrol Industries, ohne dass Petrol Industries in irgendeiner Weise schadenersatzpflichtig ist und unvermindert ihres Rechtes auf Schadenersatz für den Schaden, der infolge der zurechenbaren Nichterfüllung und der Aufschiebung oder Auflösung auftritt. In den genannten Fällen wird jede Forderung seitens Petrol Industries gegenüber der Gegenpartei unverzüglich und vollständig fällig.
- Die im vorigen Absatz genannte Bestimmung bezüglich des Rechtes von Petrol Industries zur Auflösung des Vertrages gilt nicht, wenn die Nichterfüllung im Hinblick auf ihre besondere Art oder geringe Bedeutung eine solche Auflösung mit den damit zusammenhängenden Folgen nicht rechtfertigt.
- Petrol Industries ist durch die Beendigung des Vertrages und die Aufschiebung der sich aus dem Vertrag ableitenden Verpflichtungen aufgrund der im vorigen Absatz genannten Sachverhalte in keinem Falle gegenüber der Gegenpartei schadenersatzpflichtig, unvermindert ihres Rechtes auf die Vergütung von Schäden, die in diesem Zusammenhang auftreten.
- Bei Auflösung des Vertrages fallen die von der Gegenpartei im Rahmen der Ausführung des Vertrages bereits erhaltenen Leistungen und die damit im Zusammenhang stehenden Zahlungsverpflichtungen der Gegenpartei nicht unter eine Rückabwicklungsverpflichtung, es sei denn, Petrol Industries ist im Hinblick auf diese Leistungen in Verzug. Im Zusammenhang mit den durchgeführten Leistungen vor oder bei Auflösung des Vertrages durch Petrol Industries in Rechnung gestellte Beträge sind gegenüber der Gegenpartei nach einer Auflösung unverzüglich fällig.
ARTIKEL 9: EIGENTUMSVORBEHALT
- Solange Petrol Industries noch eine beliebige Verpflichtung gegenüber der Gegenpartei aufgrund der vom Verkäufer gelieferten Produkte besitzt, bleiben diese Produkte Eigentum des Verkäufers, dazu gehören:
- die Gegenleistung(en) im Hinblick auf die gelieferten oder zu liefernden Waren, unter anderem die vollständige Zahlung des vereinbarten Preises;
- die Gegenleistung(en) im Hinblick auf die laut Kaufvertrag von Petrol Industries erbrachten oder zu erbringenden Dienstleistungen;
- eventuelle Forderungen aufgrund der Nichteinhaltung dieser Verträge durch die Gegenpartei.
- Von Petrol Industries gelieferte Produkte, die laut vorangegangenem Absatz unter den Eigentumsvorbehalt fallen, dürfen lediglich im Rahmen einer normalen betrieblichen Tätigkeit weiterverkauft werden. Bei Insolvenz oder gerichtlichem Zahlungsaufschub der Gegenpartei ist der Weiterverkauf dieser Produkte im Rahmen einer normalen betrieblichen Tätigkeit jedoch nicht erlaubt.
- Kommt die Gegenpartei ihren Verpflichtungen nicht nach oder besteht bei Petrol Industries der begründete Verdacht, dass dies nicht geschieht, ist Petrol Industries berechtigt, die (aus-)gelieferten Produkte, auf denen ein im vorigen Absatz genannter Eigentumsvorbehalt ruht, bei der Gegenpartei oder Dritten, die das Produkt für die Gegenpartei aufbewahren, abzuholen (abholen zu lassen). Die Gegenpartei ist verpflichtet, in diesem Falle ihre volle Mitarbeit zu gewähren, unter Androhung einer Geldstrafe in Höhe von 15 % des gegenüber
Petrol Industries geschuldeten Betrages, unvermindert des Rechtes von Petrol Industries, von der Gegenpartei vollständigen Schadenersatz zu fordern.
- Die Gegenpartei ist gehalten, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Produkte als Eigentum von Petrol Industries zu kennzeichnen und auf korrekte und sorgfältige Weise und eindeutig von anderen Produkten getrennt aufzubewahren.
- Die Gegenpartei ist nicht berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Produkte zu verpfänden oder in anderer Weise zu belasten. Die Gegenpartei ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Produkte dauerhaft gegen Feuer, Explosions- und Wasserschäden sowie gegen Diebstahl zu versichern. Die Gegenpartei ist gehalten, Petrol Industries den Versicherungsschein der vorgenannten Versicherung auf deren erstes Ersuchen zur Einsichtnahme vorzulegen. Ab dem Zeitpunkt der Lieferung entsprechend Art. 4 trägt die Gegenpartei das Risiko für Verlust, Beschädigung oder andere Wertminderung der gelieferten Produkte.
- Wenn Petrol Industries laut Abs. 1 des vorliegenden Artikels die Produkte, auf denen ein Eigentumsvorbehalt beruht, als ihr Eigentum einfordert, gewährt die Gegenpartei Petrol Industries oder von dieser anzuweisenden Dritten bereits jetzt für diesen Fall ihre bedingungslose und unwiderrufliche Zustimmung, um alle Orte zu betreten, an denen sich Eigentum von Petrol Industries befindet, und diese Produkte zurückzunehmen, wenn die Gegenpartei weiterhin in Verzug bleibt.
- Die Gegenpartei ist verpflichtet, Petrol Industries unverzüglich über die Tatsache zu unterrichten, dass Dritte Rechte bezüglich der von Petrol Industries gelieferten Produkte beanspruchen.
ARTIKEL 10: EIGENTUMSVORBEHALT IN DEUTSCHLAND
- Abweichend von den in Art. 9 der vorliegenden Bedingungen genannten Bestimmungen gilt hinsichtlich der von Petrol Industries an in Deutschland niedergelassene Gegenparteien gelieferten Sachen Folgendes: (In Abweichung von im vorgehenden Artikel festgelegten Bestimmungen gilt bezüglich der von Petrol Industries an in Deutschland etablierte Abnehmer gelieferten Sachen Folgendes:)
- Das Eigentum an den gelieferten Waren bleibt zur Sicherung aller Ansprüche, die Petrol Industries aus der gegenwärtigen und künftigen Geschäftsverbindung bis zum Ausgleich aller Salden gegen den Abnehmer zustehen, vorbehalten.
- Das Eigentum von Petrol Industries erstreckt sich auch auf die durch Verarbeitung der Vorbehaltsware entstehende neue Sache. Der Abnehmer stellt die neue Sache unter Ausschluss des eigenen Eigentumserwerbs für Petrol Industries her und verwahrt sie für sie. Hieraus erwachsen ihm keine Ansprüche gegenüber Petrol Industries.
- Bei einer Verarbeitung der Vorbehaltsware von Petrol Industries mit Waren anderer Lieferanten, deren Eigentumsrechte sich ebenfalls an der neuen Sache fortsetzen, erwirbt Petrol Industries zusammen mit diesen anderen Lieferanten – unter Ausschluss eines Miteigentumserwerbs des Abnehmers – Miteigentum an der neuen Sache zu deren vollem Wert (einschließlich Wertschöpfung) wie folgt:
- a. Der Miteigentumsanteil von Petrol Industries entspricht dem Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware von Petrol Industries zu dem Gesamtrechnungswert aller mitverarbeiteten Vorbehaltswaren.
- b. Verbleibt ein von Miteigentumsvorbehalten zunächst nicht erfasster Restanteil, weil andere Lieferanten den Eigentumsvorbehalt nicht auf die Wertschöpfung durch den Abnehmer ausgedehnt haben, so erhöht sich der Miteigentumsanteil von Petrol Industries um diesen Restanteil. Haben jedoch andere Lieferanten ihren Eigentumsvorbehalt ebenfalls auf diesen Restanteil ausgedehnt, so steht Petrol Industries an diesem nur ein Anteil zu, der sich aus dem Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware von
Petrol Industries zu den Rechnungswerten der mitverarbeiteten Wahren dieser anderen Lieferanten bestimmt.
Der Abnehmer tritt bereits jetzt seine Forderungen aus der Veräußerung von Vorbehaltsware aus den gegenwärtigen und künftigen Warenlieferungen von Petrol Industries zur Sicherung an Petrol Industries ab. Bei Verarbeitung im Rahmen eines Werkvertrages wird die Werklohnforderung in Höhe des anteiligen Betrages der Rechnung von Petrol Industries für die mitverarbeitete Vorbehaltsware schon jetzt an Petrol Industries abgetreten.
- c. Solange der Abnehmer seinen Verpflichtungen aus der Geschäftsverbindung mit Petrol Industries ordnungsgemäß nachkommt, darf er über die im Eigentum von Petrol Industries stehende Ware im ordentlichen Geschäftsgang verfügen und die an abgetretene Forderungen von Petrol Industries selbst
einziehen. Bei Zahlungsverzug oder begründetem Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Abnehmers ist Petrol Industries berechtigt, die abgetretenen Forderungen einzuziehen und die Vorbehaltsware zurückzunehmen; jedoch liegt ein Rücktritt vom Vertrag nur dann vor, wenn Petrol Industries dies ausdrücklich schriftlich erklärt.
Übersteigt der Wert der eingeräumten Sicherheiten die Forderungen von Petrol Industries um mehr als 10 %, so wird Petrol Industries auf Verlangen des Abnehmers insoweit Sicherheiten nach ihrer Wahl freigeben.
ARTIKEL 11: MÄNGEL UND REKLAMATIONSFRISTEN
- Die Gegenpartei ist gehalten, die von Petrol Industries erworbenen Produkte bei der Lieferung bzw. schnellstmöglich danach zu prüfen (prüfen zu lassen) und bei Bedarf zu testen sowie in diesem Zusammenhang zu kontrollieren, ob die Produkte den vertraglich zugesicherten Eigenschaften entsprechen. Dabei hat die Gegenpartei zu prüfen, ob die korrekten Produkte geliefert worden sind, ob die Menge der gelieferten Produkte den Absprachen zwischen den Parteien entspricht und ob die Produkte den vereinbarten Qualitätsanforderungen bzw., sollten solche nicht vorgegeben sein, den Bedingungen entsprechen, die als gesetzliche Mindestanforderungen für die Produkte gestellt werden dürfen.
- Reklamationen bezüglich gelieferter Produkte sind innerhalb von fünf Werktagen nach Erhalt der Produkte durch die Gegenpartei bzw. innerhalb von fünf Werktagen, nachdem die Gegenpartei die erhaltenen Produkte vernünftigerweise hat prüfen können, schriftlich anzuzeigen.
- Wenn Petrol Industries den Beschluss fasst, eine eigene Prüfung im Zusammenhang mit den von der Gegenpartei behaupteten Mängeln bezüglich der gelieferten Produkte durchzuführen (durchführen zu lassen), ist die Gegenpartei gehalten, dabei umfassend mitzuarbeiten.
- Wenn die Gegenpartei die in diesem Artikel genannten Bestimmungen nicht erfüllt, führt dies zum Verlust aller diesbezüglichen Ansprüche der Gegenpartei gegenüber Petrol Industries.
- Reklamationen bezüglich Rechnungen von Petrol Industries sind innerhalb von 14 Werktagen nach Rechnungsdatum der betreffenden Rechnungen einzureichen. Bei Nichteinhaltung dieser Bestimmung gelten die Rechnungen als korrekt und unstrittig.
ARTIKEL 12: RÜCKSENDUNGEN/RÜCKVERSAND
1. Der Rückversand der von Petrol Industries der Gegenpartei gelieferten Produkte hat franko und auf Rechnung und Risiko der Gegenpartei stattzufinden. Zurückgesendete Produkte werden von Petrol Industries ausschließlich nach vorhergehender schriftlicher Zustimmung angenommen. Die Sachen sind innerhalb von fünf Werktagen nach Erhalt an Petrol Industries in der ursprünglichen Verpackung an eine von Petrol Industries angegebene Anschrift zurückzusenden, vorbehaltlich zwischen den Parteien getroffener, anders lautender Vereinbarungen.
2 Produkte können ausschließlich auf der Grundlage des vorgeschriebenen Verfahrens zurückgesendet werden. Ist das zurückgesendete Produkt noch vorrätig, erhält die Gegenpartei von Petrol Industries ein neues Exemplar. Ist das Produkt nicht mehr vorrätig, wird das betreffende Exemplar gutgeschrieben.
3. Wurden der Gegenpartei von Petrol Industries für die Verpackung und den Transport der Produkte Leihverpackungen zur Verfügung gestellt, ist die Gegenpartei verpflichtet, diese innerhalb von 14 Tagen auf eigene Kosten an Petrol Industries zurückzuschicken. Bei Nichteinhaltung dieser Bestimmung hat die Gegenpartei Petrol Industries Schadenersatz zu leisten.
ARTIKEL 13: ZAHLUNG
- Die innerhalb der Niederlande gelieferten Produkte sind innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum zahlbar, vorbehaltlich einer zwischen Petrol Industries und der Gegenpartei schriftlich vereinbarten anderen Zahlungsfrist.
- Kommt die Gegenpartei ihren Zahlungsverpflichtungen gegenüber Petrol Industries nicht oder nicht ordnungsgemäß entsprechend Abs. 1 des vorliegenden Artikels nach, ist sie ohne weitere Mahnung oder Inverzugsetzung in Verzug. In diesem Falle hat Petrol Industries das Recht, der Gegenpartei Zinsen in Höhe von 1,5 % monatlich in Rechnung zu stellen, zahlbar über den vollständigen Rechnungsbetrag, und die nachstehend anzugebenden außergerichtlichen Kosten vom Beginn der Fälligkeit der Rechnung an bis zum Tag der vollständigen Begleichung. Ein Teil eines Kalendermonats gilt in diesem Zusammenhang als vollständiger Kalendermonat.
- Bei nicht fristgerechter Zahlung hat Petrol Industries Anspruch auf Erstattung der außergerichtlichen Kosten. Diese außergerichtlichen Kosten werden auf mindestens 15 % des ausstehenden Rechnungsbetrages einschließlich Mehrwertsteuer festgesetzt, mit einem Mindestbetrag von € 150 bzw. einem Mindestbetrag entsprechend der im jeweiligen Fall vom Gesetzgeber vorgeschriebenen gesetzlichen Regelung, unvermindert des Rechtes von Petrol Industries auf Schadenersatz für andere Schäden. Von den eingehenden Zahlungen der in Verzug befindlichen Gegenpartei werden zunächst diese außergerichtlichen Kosten und Zinsen beglichen, anschließend werden mit dem verbleibenden Betrag die ältesten ausstehenden Rechnungen beglichen.
- Die Buchführungsunterlagen von Petrol Industries dienen, vorbehaltlich eines Gegenbeweises, als vollständiger Nachweis der von der Gegenpartei gegenüber Petrol Industries in welchem Zusammenhang auch immer geschuldeten Beträge.
ARTIKEL 14: HAFTUNG
- Die Haftung seitens Petrol Industries beschränkt sich (wenn und insofern diese Haftung von ihrer Haftpflichtversicherung gedeckt wird) in jedem Falle auf die Summe, die von ihrem Versicherer ausgezahlt wird. Wenn die Versicherung in bestimmten Fällen keine Zahlung leistet oder der nachweisliche Schaden nicht von der Versicherung gedeckt wird, beschränkt sich die Haftung von Petrol Industries auf den Netto- Rechnungswert der gelieferten Produkte, mit einem Höchstbetrag von € 25.000,-- (in Worten: fünfundzwanzigtausend Euro), insofern dieser Schaden der Gegenpartei tatsächlich entstanden und von ihr bezahlt worden ist.
- Petrol Industries haftet nicht für indirekte Schäden, dazu gehören in jedem Fall, jedoch nicht darauf beschränkt: Folgeschäden, Betriebsschäden, Gewinneinbußen, entgangene Einsparungen und Schäden für Produktionsverzögerungen und durch Zeitverlust und Datenverlust verursachte Schäden.
- Jeglicher Haftungsanspruch seitens Petrol Industries gegenüber der Gegenpartei verfällt nach Ablauf von zwölf Monaten, beginnend an dem Tag, an dem das Risiko der gelieferten Produkte von Petrol Industries auf die Gegenpartei übergeht.
- Eine Haftung seitens Petrol Industries kann ausschließlich dann geltend gemacht werden, wenn die Gegenpartei Petrol Industries unmittelbar nach der (Aus-) Lieferung der betreffenden Produkte oder direkt bei Feststellung des Mangels ordnungsgemäß und schriftlich in Verzug gesetzt und Petrol Industries eine angemessene Frist zur Beseitigung des Mangels gewährt hat.
- Die Gegenpartei hält Petrol Industries gegenüber allen Ansprüchen Dritter im Zusammenhang mit Schäden schadlos, die bei oder infolge der Erfüllung des Vertrages aufgetreten sind und gegenüber denen sich Petrol Industries nicht auf vorliegende Allgemeine Geschäftsbedingungen berufen kann. Die Gegenpartei ist zu dieser Gewährleistung nur dann verpflichtet, insofern sich Petrol Industries diesbezüglich auch gegenüber der Gegenpartei auf einen Ausschluss oder eine Minderung der Haftung berufen kann.
- Petrol Industries haftet in keinem Falle für Schäden der Gegenpartei infolge einer Verzögerung der Produktion der (von der Gegenpartei gekauften) Produkte.
- Die in vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen aufgenommenen Haftungsbeschränkungen gelten nicht, wenn die entsprechenden Schäden auf vorsätzliches, grob schuldhaftes oder grob fahrlässiges Verhalten von Petrol Industries oder ihrer Führungspersonen/Mitarbeiter zurückzuführen sind.
ARTIKEL 15: HÖHERE GEWALT
- Sollte Petrol Industries infolge höherer Gewalt nicht in der Lage sein, die Arbeiten entsprechend den mit der Gegenpartei getroffenen Vereinbarungen durchzuführen, ist sie berechtigt, die Durchführung des Vertrages ganz oder teilweise für den Zeitraum der höheren Gewalt aufzuschieben. Sollte Petrol Industries aufgrund höherer Gewalt dauerhaft nicht in der Lage sein, den Vertrag zu erfüllen, hat Petrol Industries das Recht, den Vertrag fristlos ganz oder teilweise zu kündigen und/oder aufzulösen.
- Als höhere Gewalt gelten unter anderem Leistungsverzug von Lieferanten von Petrol Industries und/oder Betrieben und/oder anderen Erfüllungsgehilfen, denen Petrol Industries bestimmte Arbeiten anvertraut hat, Verzögerung bei der Lieferung durch Zulieferer und/oder Betriebe, Verkehrsstörungen (beispielsweise Straßenblockaden), Mangel an Grundstoffen, Produktionsstörungen, Verzögerungen bei Verschiffungen und Transporten, Unterbrechungen und/oder Streiks, übermäßiger krankheitsbedingter Ausfall von Arbeitnehmern und/oder anderen Erfüllungsgehilfen, staatliche Maßnahmen, Kriegssituationen, Brand und extreme Witterungsbedingungen.
- Wenn Petrol Industries bei Auftreten der höheren Gewalt ihren Verpflichtungen bereits teilweise nachgekommen ist oder diese Verpflichtungen nur teilweise erfüllen kann, hat sie das Recht, bereits gelieferte bzw. den lieferbaren Teil gesondert in Rechnung zu stellen, und ist die Gegenpartei gehalten, diese Rechnung so zu begleichen, als handele es sich um einen gesonderten Vertrag.
ARTIKEL 16: GEWERBLICHE/GEISTIGE EIGENTUMSRECHTE
- Alle auf den von Petrol Industries der Gegenpartei gelieferten und von ihr entwickelten Produkten ruhenden gewerblichen/geistigen Eigentumsrechte (IP-Rechte), unter anderem, jedoch nicht darauf beschränkt, die mit den Produkten verbundenen Bild- und Wortzeichen, Logos, Muster, Zeichnungen, Modelle, Fotos, Entwürfe und andere Aussagen, sind Eigentum von Petrol Industries bzw. ihren Gruppengesellschaften.
- Die Gegenpartei ist darüber informiert, dass die Marke Petrol von Petrol Industries eine allgemein bekannte Marke für Jeans u.ä. ist, so dass auf ihr eine besondere Sorgfaltspflicht hinsichtlich der Nutzung/des Umgangs mit diesen Produkten beruht.
- Die Gegenpartei erkennt die betreffenden Rechte von Petrol Industries an, respektiert diese und erklärt, dass sie diesbezüglich in keinerlei Weise gegen diese Rechte verstößt und insbesondere, dass sie sich jeder Nutzung der IP-Rechte, die ihr nicht aufgrund der vorliegenden Bestimmungen zugestanden worden sind, enthalten wird. Die Gegenpartei wird sich jeglicher Verhaltensweisen oder jeglicher Handlungen enthalten, die
diese besagten Rechte schädigen und/oder die sich in anderer Weise nachteilig auf diese Rechte auswirken könnten.
- Bei Verstoß gegen eine Bestimmung des vorliegenden Artikels durch die Gegenpartei hat diese Petrol Industries eine sofort fällige Geldbuße in Höhe von € 50.000 zu zahlen, unvermindert des Rechtes von Petrol Industries, für darüber hinaus gehende Schäden von der Gegenpartei Schadenersatz zu fordern.
ARTIKEL 17: VERTRAULICHE DATEN UND WETTBEWERBSVERBOT
- Die Gegenpartei steht dafür ein, dass Dritte durch die Handlungen und/oder Unterlassungen ihrerseits und/oder seitens ihrer Arbeitnehmer und/oder anderer Erfüllungsgehilfen keine Kenntnis der von Petrol Industries bereitgestellten, von ihr erhaltenen und im Rahmen der Erfüllung des Vertrages sich ableitenden Daten vertraulicher Art nehmen (können). Daten gelten auf jeden Fall dann als vertraulich, wenn diese von Petrol Industries als solche gekennzeichnet worden sind.
- Die Gegenpartei verpflichtet sich, für die Laufzeit des Vertrages und einen Zeitraum von einem Jahr nach Beendigung des Vertrages ohne Zustimmung von Petrol Industries keine Arbeitnehmer und/oder andere Erfüllungsgehilfen von Petrol Industries einzustellen und sich jeder Beteiligung an wirtschaftlichen Aktivitäten von Arbeitnehmern und/oder anderen Erfüllungsgehilfen von Petrol Industries zu enthalten, die am Vertrag (dessen Ausführung) beteiligt waren.
- Bei einem Verstoß gegen die in den vorangegangenen Absätzen dieses Artikels genannten Bestimmungen ist die Gegenpartei von Rechts wegen in Verzug und hat sie Petrol Industries eine sofort fällige Geldbuße in Höhe von € 50.000,-- für jeden Verstoß und eine Geldbuße in Höhe von € 2.500,-- für jeden Tag zu zahlen, an dem der Verstoß fortdauert, unvermindert des Rechtes von Petrol Industries, von der Gegenpartei vollständigen Schadensersatz zu fordern.
ARTIKEL 18: STREITBEILEGUNG
Jeder Streitfall zwischen Petrol Industries und der Gegenpartei wird, abweichend von den gesetzlichen Bestimmungen bezüglich der Zuständigkeit des Zivilgerichts, vom zuständigen Gericht Zeeland-West Brabant beigelegt. Petrol Industries hat jedoch das Recht, einen Streitfall einem laut Gesetz oder laut des anwendbaren internationalen Vertrages zuständigen Gericht vorzulegen.
ARTIKEL 19: GELTENDES RECHT
Angebote seitens und Verträge mit Petrol Industries unterliegen ausschließlich dem niederländischen Recht. Bezieht sich eine Lieferung jedoch auf eine in Deutschland niedergelassene Gegenpartei, gilt bezüglich Art. 10 der vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen deutsches Recht. Der Vertrag der Vereinten Nationen über den internationalen Kauf beweglicher Sachen vom 11. April 1980 wird für Angebote seitens und Verträge mit Petrol Industries ausgeschlossen.
Erstellt und unterzeichnet in Tilburg am 4 April 2016.